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Wohnflächengutachten

Ermittlung der tatsächlichen Wohnfläche gemäß Wohnflächenverordnung

Das die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Mietfläche um mehr als 10 Prozent einen Mangel der Mieträume darstellt, bestätigte unter anderem das Oberlandesgericht Düsseldorf im November 2013. ABER: Eine solche Flächenabweichung muss der Mieter beweisen. Haben Sie Zweifel daran, dass Ihre Wohn-/ oder Nutzfläche richtig berechnet wurde, dann nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf.

Folgende Räume gelten als Wohnfläche:

  • Wohnzimmer
  • Schlaf- und Kinderzimmer
  • Küchen
  • Esszimmer
  • Flure
  • Badezimmer und WCs
  • Neben- und Abstellräume
  • Sauna und Fitnessräume
  • Pool und Schwimmbad

Aber auch Balkone, Wintergärten oder Terrassen können ganz oder teilweise zur Wohnfläche gerechnet werden.

Folgende Räume gelten nicht als Wohnfläche:

  • Keller
  • Abstellräume außerhalb der Wohnung
  • Garagen
  • Flächen mit einer Deckenhöhe von unter einem Meter (Dachschrägen)

 

Haben Sie eine falsche Flächenangabe im Mietvertrag?


Um Licht ins Dunkel zu bringen, unterstützt Sie unser Bausachverständiger mit einer stichfesten Wohnraumvermessung gemäß der Wohnflächenverordnung. Unser erfahrener Bausachverständiger kann als unabhängiger Baugutachter mit Präzisionsmessgeräten die tatsächlichen Flächengrößen von Wohn-, Nutz- sowie Verkehrsflächen auf den Quadratzentimeter genau ermitteln.

Eine Korrektur kann vom Mieter sowie vom Vermieter verlangt werden.

Wir vermessen Ihre Wohnung oder Ihre Gewerbeeinheit und erstellen Ihnen eine genaue Wohnflächenberechnung über die tatsächliche Größe Ihrer Wohnung oder Gewerbeeinheit.

Welche Arten der Wohnflächenberechnung anzuwenden ist, hängt vom Einzelfall ab. Nach Berechnung Ihrer Wohn-/ oder Nutzfläche erhalten Sie von uns ein ein unabhängiges Gutachten.

Für ein unverbindliches Angebot nehmen wir uns gern Zeit für Ihr Anliegen. Rufen Sie uns an!

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